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Unsere Flugbetriebsordnung:

gem. Platzzulassung vom 22.10.2008, Aktenzeichen 25-2-3721.6-EI/08

Voraussetzung für die Teilnahme am Flugbetrieb:

1. Am Flugbetrieb dürfen grundsätzlich nur aktive Vereinsmitglieder teilnehmen. Gäste dürfen nur mit Genehmigung des Flugleiters bzw. eines Vereinsmitgliedes teilnehmen.

2. Jeder Teilnehmer am Flugbetrieb hat eine gültige, ausreichende Haftpflichtversicherung für Flugmodelle nachzuweisen.

3. Jeder Pilot muss sich vor dem Einschalten der Fernsteuerung in das Modellflugbuch entsprechend der Vorgaben eintragen und seiner Frequenz entsprechende Kanaltafel auf der am Container angebrachten Frequenztafel sichtbar an seinem Sender anbringen. Bei Doppelbelegung von Kanälen ist eine dauernde Absprache der Piloten erforderlich. 2,4 GHz- Anlagen sind von der Kennzeichnungspflicht befreit.
Zugelassene Frequenzen: 35 MHz = orange ( RAL 2003); 40 MHz = grün ( RAL 6018) 2,4 GHz .

4. Beim Betrieb von Flugmodellen mit Eigenantrieb hat grundsätzlich eine zweite, in “Sofortmaßnahmen am Unfallort“ ausgebildete Person am Flugplatz anwesend zu sein.

5. Wenn sich der vierte nach §16 LVO erlaubnisbedürftige Pilot in das Modellflugbuch einträgt, muss ein Flugleiter bestellt werden. Dieser führt ein Flugleiterbuch und regelt den Flugbetrieb. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten, findet Flugbetrieb ohne Flugleiter statt, ist das Modellflugbuch von den Steuerern selbst zu führen.

6. Es dürfen sich in jedem Fall maximal drei Motorflugmodelle gleichzeitig in der Luft befinden. Darin sind auch F- Schleppmodelle eingeschlossen.

7. Die Schallpegelgrenze beträgt bei Volllast 72 dB(A) in 25 m Abstand. Ein entsprechender Lärmpass ist vom Piloten für jedes Modell mit Verbrennungsmotor mitzuführen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird in unregelmäßigen Abständen überprüft. Die Liste der gemessenen Modelle liegt im Container aus.

8. Das Einrollen in die Piste zum Start darf nur nach Prüfung des Luftraumes auf evtl. im Landeanflug befindliche Modelle erfolgen. Landende Modelle haben in jedem Fall Vorrang.

9. Der Landeanflug ist vom Piloten laut und für alle anderen Piloten verständlich anzusagen. Segelflugmodelle haben bei der Landung Vorrang vor Motormodellen.

10. Die Modelle sollten möglichst nördlich der Piste geflogen werden. Ausnahmen sind Thermikflüge in größerer Höhe. Das Überfliegen des Zuschauerraumes und/oder Parkplatzes ist strikt untersagt und führt im Wiederholungsfalle zum Ausschluss vom Flugbetrieb.

11. Landwirtschaftliche Arbeiten auf den umliegenden Feldern haben immer Vorrang. Ein Überfliegen oder gar Anfliegen von Personen oder Maschinen ist strikt untersagt.

12. Die zulässigen Flugzeiten für den Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor sind gemäß Genehmigungsurkunde und durch Vereinsausschuss wie folgt festgelegt:
Werktags 09:00- 12:00 Uhr und 13:00- 19:00 Uhr
Sonn- und Feiertage 13:30- 19:00 Uhr

13. Grundsätzlich ist der Flugbetrieb mit allen Modellen 30 Minuten vor Sonnenuntergang einzustellen.

14. An den Feiertagen Karfreitag, Allerheiligen und Heiligabend ist der Flugbetrieb nach §16 LVO nicht gestattet.

Wer wiederholt gegen diese Flugbetriebsordnung verstößt, wird von der Teilnahme am Flugbetrieb ausgeschlossen.

Der Vorstand

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