Unsere Flugbetriebsordnung:
gem. Platzzulassung vom 22.10.2008,
Aktenzeichen 25-2-3721.6-EI/08
Voraussetzung für die Teilnahme
am Flugbetrieb:
1. Am Flugbetrieb dürfen grundsätzlich
nur aktive Vereinsmitglieder teilnehmen. Gäste dürfen
nur mit Genehmigung des Flugleiters bzw. eines Vereinsmitgliedes
teilnehmen.
2. Jeder Teilnehmer am Flugbetrieb hat
eine gültige, ausreichende Haftpflichtversicherung für
Flugmodelle nachzuweisen.
3. Jeder Pilot muss sich vor dem Einschalten
der Fernsteuerung in das Modellflugbuch entsprechend der Vorgaben
eintragen und seiner Frequenz entsprechende Kanaltafel auf der
am Container angebrachten Frequenztafel sichtbar an seinem Sender
anbringen. Bei Doppelbelegung von Kanälen ist eine dauernde
Absprache der Piloten erforderlich. 2,4 GHz- Anlagen sind von
der Kennzeichnungspflicht befreit.
Zugelassene Frequenzen: 35 MHz = orange ( RAL 2003); 40 MHz
= grün ( RAL 6018) 2,4 GHz .
4. Beim Betrieb von Flugmodellen mit
Eigenantrieb hat grundsätzlich eine zweite, in Sofortmaßnahmen
am Unfallort ausgebildete Person am Flugplatz anwesend
zu sein.
5. Wenn sich der vierte nach §16
LVO erlaubnisbedürftige Pilot in das Modellflugbuch einträgt,
muss ein Flugleiter bestellt werden. Dieser führt ein Flugleiterbuch
und regelt den Flugbetrieb. Seinen Anweisungen ist Folge zu
leisten, findet Flugbetrieb ohne Flugleiter statt, ist das Modellflugbuch
von den Steuerern selbst zu führen.
6. Es dürfen sich in jedem Fall
maximal drei Motorflugmodelle gleichzeitig in der Luft befinden.
Darin sind auch F- Schleppmodelle eingeschlossen.
7. Die Schallpegelgrenze beträgt
bei Volllast 72 dB(A) in 25 m Abstand. Ein entsprechender Lärmpass
ist vom Piloten für jedes Modell mit Verbrennungsmotor
mitzuführen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird in unregelmäßigen
Abständen überprüft. Die Liste der gemessenen
Modelle liegt im Container aus.
8. Das Einrollen in die Piste zum Start
darf nur nach Prüfung des Luftraumes auf evtl. im Landeanflug
befindliche Modelle erfolgen. Landende Modelle haben in jedem
Fall Vorrang.
9. Der Landeanflug ist vom Piloten laut
und für alle anderen Piloten verständlich anzusagen.
Segelflugmodelle haben bei der Landung Vorrang vor Motormodellen.
10. Die Modelle sollten möglichst
nördlich der Piste geflogen werden. Ausnahmen sind Thermikflüge
in größerer Höhe. Das Überfliegen des Zuschauerraumes
und/oder Parkplatzes ist strikt untersagt und führt im
Wiederholungsfalle zum Ausschluss vom Flugbetrieb.
11. Landwirtschaftliche Arbeiten auf
den umliegenden Feldern haben immer Vorrang. Ein Überfliegen
oder gar Anfliegen von Personen oder Maschinen ist strikt untersagt.
12. Die zulässigen Flugzeiten für
den Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor sind gemäß
Genehmigungsurkunde und durch Vereinsausschuss wie folgt festgelegt:
Werktags 09:00- 12:00 Uhr und 13:00- 19:00 Uhr
Sonn- und Feiertage 13:30- 19:00 Uhr
13. Grundsätzlich ist der Flugbetrieb
mit allen Modellen 30 Minuten vor Sonnenuntergang einzustellen.
14. An den Feiertagen Karfreitag, Allerheiligen
und Heiligabend ist der Flugbetrieb nach §16 LVO nicht
gestattet.
Wer wiederholt gegen diese Flugbetriebsordnung verstößt,
wird von der Teilnahme am Flugbetrieb ausgeschlossen.
Der Vorstand