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SATZUNG
DJK Eichstätt e.V.
I
Name und Wesen
1. Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft Eichstätt e.V. Er ist ein katholischer Verein für Leistungs- und Breitensport. Seine Mitglieder sind in ökumenischer Offenheit bereit, die Ziele und Aufgaben der DJK anzuerkennen und dadurch den DJK-Sportverband mitzutragen. 2. Er ist ein eingetragener Verein, Sitz des Vereins ist Eichstätt/Bayern. 3. Der Verein DJK Eichstätt wurde am 13. August 1960 wieder gegründet. Die DJK Eichstätt ist Rechtsnachfolger der 1920 gegründeten und 1935 durch das NS-Regime verbotenen DJK Eichstätt. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein ist Mitglied beim DJK-Sportverband Deutsche Jugendkraft Diözesanver-band Eichstätt und zugleich beim DJK-Sportverband Deutsche Jugendkraft e.V. mit Sitz in Düsseldorf und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. 6. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und seiner Fachverbände, er untersteht damit zugleich dessen Satzung und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten. 7. Der Verein führt das DJK-Zeichen in Siegel und Briefkopf, Sportkleidung, Texten und Plakaten.
8. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 01. Januar 1977 und zwar insbesondere durch Förderung des Sportes. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist möglich.
9. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile, kein Mitglied und keine andere Person darf durch zweckfremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II
Ziele und Aufgaben
Die DJK-Eichstätt will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Verein bietet geordneten Spielbetrieb nach den Bestimmungen des Amateursportes in seinen einzelnen Abteilungen und Sportarten an. Je nach Bedarf und Nachfrage und den gegebenen Möglichkeiten, können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung. Er bietet sportärztliche Untersuchung und Überwachung. 2. Der Verein fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben. Er arbeitet mit den Sportverbänden und Institutionen zusammen. Neben dem Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sinne des Sports entwickelt er ein Programm, das vornehmlich den Spiel-, Erholungs- und Geselligkeitsbedürfnissen seiner Mitglieder entspricht. 3. Der Verein bemüht sich um die Förderung der gesundheitlichen und sozialen Lebensbedingungen seiner Mitglieder. 4. Der Verein sorgt für Aus- und Weiterbildung der Funktionsträger und Übungsleiter. Er schafft die Voraussetzung zur Teilnahme an den angebotenen Bildungseinrichtungen. 5. Der Verein ist bemüht um die Auswertung und Verbreitung der Verbandszeitschriften, des DJK-Schrifttums sowie anderer geeigneter Schriften und Informationen. 6. Der Verein vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen und bietet seine Hilfe an. 7. Der Verein ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschart verantwortlich mitzutragen, insbesondere in Pfarrei, Dekanat und in der Kommune. 8. Der Verein arbeitet mit den Örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen. Er arbeitet mit an den allgemeinen Aufgaben im deutschen Sport zur Förderung der Gesundheit, zur verantwortlichen Gestaltung der Freizeit und Erholung und zur Pflege heimischen Brauchtums.
III
Mitgliedschaft
1. Mitglied der DJK Eichstätt e.V. kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Deutschen Jugendkraft bekennt und in der Ordnung dieser Satzung Sport treiben und am christlichen Gemeinschaftsleben teilhaben will.
2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren, des Beitrages sowie etwaiger Umlagen, Sonderbeiträgen und Dienstleistungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht in den Versammlungen und Organen innerhalb des Vereins. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist in Führungsaufgaben wählbar.
4. Aufnahme, Ausschluss, Beendigung der Mitgliedschaft
a) Aufnahme - Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag (Aufnahmeantrag mit einer Verpflichtungserklärung). - Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch Abbuchung eingeholt. Jedes Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter hat dem Verein die Ermächtigung zum Bankeinzug des Mitgliedsbeitrages zu erteilen.
b) Ausschluss - Dem Ausschluss sollte mindestens eine begründete Abmahnung durch den Vorstand vorausgehen. - Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung der Betroffenen. - Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit des Vereinsausschusses. Das Mitglied kann innerhalb vier Wochen gegen die Entscheidung Einspruch beim Vorstand einlegen, über den dann die nächste Delegiertenversammlung zu beschließen hat. - Der Ausschluss ist dem Mitglied in einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. - Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel-, Hallen- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes oder dauerndes Verbot der Benützung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen. Gründe für einen Ausschluss sind:
l. Wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung der DJK wesentlich widerspricht.
2. Wenn das Mitglied durch sein Verhalten und durch seine Äußerungen das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit ständig schädigt oder ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt.
3. Wenn das Mitglied die sportlichen Regeln und Ordnungen des öfteren grob fahrlässig verletzt.
4. Wenn das Mitglied die Beitragszahlung verweigert.
c) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet außer durch Ausschluss, durch Austrittserklärung oder beim Ableben des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird frühestens zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dessen Zeitraum der Austritt erklärt wurde. Die Kündigung muss jedoch vier Wochen vor dem betreffenden Jahresende beim Vorstand eingegangen sein. Minderjährige können den Austritt nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.
IVPflichten 1. Verpflichtung des Vereins
a) Den Verein entsprechend den Satzungen und Ordnungen der DJK zu führen. b) An der Willensbildung des DJK-Sportverbandes, des Bayerischen Landessportver-bandes und der Fachverbände durch Entsendung von Delegierten in den Gremien mitzuwirken. c) Die Ziele und Aufgaben des DJK-Sportverbandes auf Vereinsebene umzusetzen. d) Die Bezeichnung "DJK" im Vereinsnamen zu führen. e) Die Pflichten gegenüber dem BLSV sowie den Fachverbänden zu erfüllen. f) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des DJK-Sportverbandes, BLSV und der Fachverbände teilzunehmen. g) Die Beschlüsse des DJK-Sportverbandes, BLSV und der Fachverbände zu erfüllen. h) Die Mitgliedsbeiträge termingerecht an die Verbände zu leiten. i) Die Bestandserhebung termingerecht durchzuführen.
2. Pflichten der Mitglieder
a) Die Satzung und Ordnungen der DJK anzuerkennen und sich für die Ziele der DJK einzusetzen. b) Am Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv teilzunehmen. c) In Sport und Leben christliche Haltung zu zeigen. d) Im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Regeln und Ordnungen für die Wettkämpfe und den Spielbetrieb zu erfüllen und einzuhalten. e) Zahlung des Vereinsbeitrages gemäß Beitragsrichtlinien (siehe III.2).
V
Organe Organe der DJK Eichstätt sind - der Vereinsvorstand - der Vereinsausschuss - die Delegiertenversammlung - die Mitgliederversammlung.
l. Der Vereinsvorstand
a) Er besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern
Stimmberechtigte Mitglieder sind: - drei gleichberechtigte Vorsitzende - Geistlicher Beirat - Schatzmeister/in - Geschäftsführer/in - drei Beisitzer (mindestens eine Frau) - Vereinsjugendleiter/in (wird von der Vereinsjugend gewählt)
Beratende Mitglieder sind: - Ehrenvorsitzende - Vereinssportarzt/-ärztin - beide Kassenprüfer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Je zwei der drei gleichberechtigten Vorsitzenden können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben.
b) Aufgaben des Vereinsvorstandes
Allgemeine Aufgaben: - Leitung des Vereins und Erfüllung aller Aufgaben, welche ihm nach der Satzung übertragen sind. Er ist an die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Delegiertenversammlung gebunden. - Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle vier Wochen zusammen. - Er hat das Vorschlagsrecht bei Wahlen. - Er kann Mitglieder, welche sich um den Verein im besonderem Maße verdient gemacht haben, ehren bzw. zur Ehrung vorschlagen. Näheres regelt die Ehrenordnung. - Er kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte ernennen. - Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus dem Vorstand aus oder bleibt eine Funktion unbesetzt, so kann der Vereinsvorstand bis zur nächsten Wahl eine kommissarische Beauftragung aussprechen.
c) Aufgaben der Vorstandsmitglieder im Einzelnen - Die drei gleichberechtigten Vorsitzenden sind für die Leitung des Vereins verantwortlich. - Sie vertreten den Verein nach innen und nach außen. - Sie berufen die Sitzungen der Vereinsorgane ein, legen die Tagesordnung fest und führen den Vorsitz. Näheres regelt die Geschäftsverteilung.
Geistlicher Beirat:Der Geistliche Beirat sorgt für die Erfüllung der theologischen und pastoralen Aufgaben des Vereins.
Schatzmeister/in: - Der Schatzmeister ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. - Er erstellt den Haushaltsplan, legt ihn zur Genehmigung der Delegiertenversammlung vor und überwacht dessen Einnahmen und Ausgaben. - Er führt den Zahlungsverkehr durch und tätigt den Jahresabschluss. - Er verfasst den Finanzbericht und trägt ihn der Delegiertenversammlung vor.
Geschäftsführer/in; - Hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins im Auftrag des Vorstandes zu tätigen. - Führt den Schriftwechsel des Vereins. - Fertigt die Protokolle und Einladungen zu Sitzungen.
Beisitzer/in: Die drei Beisitzer/innen stehen für besondere Aufgaben im Verein dem Vereinsvorstand zur Verfügung. Näheres regelt die Geschäftsverteilung.
Vereinsjugendleiter/in: Der/die Vereinsjugendleiter/in vertritt die Interessen der DJK-Sportjugend. Er/Sie muss in allen Fragen, die die Jugend betreffen, gehört werden. Er/Sie vertritt den Verein in den Jugendleiterkonferenzen.
Vereinssportarzt/-ärztin: - Dem/der Vereinssportarzt/-ärztin obliegt es, die sportmedizinischen Aufgaben im Verein wahrzunehmen. Er/Sie wird vom Vorstand benannt und beauftragt.
Kassenprüfer/in: - Überprüfen die Kasse unter Vorlage der Bücher und Belege und tragen den Kassenprüfungsbericht vor. - Geben Hilfestellung im Finanzwesen des Vereins.
2. Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss ist der erweiterte Vorstand und tagt mindestens einmal innerhalb eines Quartals oder nach Bedarf.
Dem Vereinsausschuss gehören an: - die stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsvorstandes - der Vereinssportarzt - die Abteilungsleiter
Aufgabe des Vereinsausschusses sind insbesondere: - Informationsaustausch und enge Koordination zwischen Vereinsführung und Abteilungen - Bearbeitung der eingegangenen Anträge und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Delegiertenversammlung geregelt sind - Bestandsaufnahme von Sportgeräten - Beratung über Jahresplanung und Lehrgänge der Fachgebiete - Planung besonderer Aktionen des Vereins - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Mitarbeit und Beitrag für die Vereinszeitung - Abstimmung über Ausschlussverfahren
3. Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zusammensetzung:
a) Stimmberechtigte Mitglieder: - Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Vereinsvorstandes - Die Abteilungsleiter/in - Die Delegierten der Abteilungen Jede Abteilung bis 100 Mitglieder mit drei Delegierten, für jede weiteren angefangenen 50 Mitglieder ein Delegierter mehr (jedoch Höchstzahl 10), bemessen an der Gesamtstärke der Abteilungen einschließlich der Jugendlichen.
b) Beratende Mitglieder: - Vertreter aus den Führungsorganen des DJK-Diözesanverbandes - Vertreter aus den Führungsorganen des DJK-Landes-/Bundesverbandes - Vertreter aus den Führungsorganen des BLSV und der Fachverbände - Vertreter aus den Kommunen (Stadt-/Landkreis)
c) Aufgaben: Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind: -Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein -Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vereinsvorstandes und der Abteilungsleiter -Entgegennahme des Finanzberichtes und Kassenprüfungsberichtes -Entlastung der Vorstandschaft -Genehmigung des Haushaltsplanes und Unterbreitung von Vorschlägen zum Haushaltsplan -Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsvorstandes und der zwei Kassenprüfer -Bestätigung der Abteilungsleiter/innen, Vereinsjugendleiter/in, die in einer gesonderten Wahl gewählt werden. Die Wahlen und Bestätigungen erfolgen für den Zeitraum bis zur nächsten Wahl - Ernennung von Ehrenvorsitzenden - Beschlussfassung über Vereinsausschluss (als letzte Instanz) - Wahl der Delegierten zum DJK-Diözesantag und der Delegierten zu anderen Verbandstagen im Sport - Beschluss über die Vereinsbeiträge - Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen und deren Änderungen - Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, insbesondere Bauvorhaben, Aufnahme von Krediten und Darlehen - Beschlussfassung über Anträge
d) Verfahrensbestimmungen - Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt. Unabhängig davon ist sie einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung dies verlangt und schriftlich beantragt oder durch den Vereinsvorstand, wenn dies im Interesse des Vereins zwingend erforderlich ist (außerordentliche Delegiertenversammlung). - Die Delegiertenversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, die außerordentliche Delegiertenversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. -Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und den drei gleichberechtigten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. - Die Vereinsvorsitzenden können zur Delegiertenversammlung Vertreter aus dem DJK-Diözesanverband und aus den Organen des DJK-Sportverbandes, BLSV, Fachverbänden und Kommunen einladen. Diese Vertreter haben beratende Funktion. -Vereinsmitglieder, die nicht Delegierte sind, können bei der Delegiertenversammlung anwesend sein. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben aber Rederecht.
4. Mitgliederversammlung
Der Vereinsvorstand kann je nach Bedarf und Anliegen zu einer Mitgliederversammlung einladen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins über 16 Jahre. Die Mitgliederversammlung dient dem Zwecke; - Festigung der Gemeinschaft - Bildungsaufgaben - Informationsaustausch zwischen Vorstand und Mitglieder - Aussprache - Beschlussfassung und Abstimmung über Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Organe Vorstand, Vereinsausschuss, Delegiertenversammlung unterliegen (siehe insbesondere Nr. 4 Buchstabe c). b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: -Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder Vereinsausschusses -Wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung dies schriftlich verlangt und begründet hat.
c) Aufgabe der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist: - Beschlussfassung über die Auflösung oder Umbenennung des Vereins - Fusion mit anderen Vereinen - Austritt aus dem DJK-Sportverband
d) Verfahrensbestimmungen -Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Eichstätter Kurier. -Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband vorzulegen.
5. Abteilungsversammlung
Jede Abteilung hält mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung ab. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung und außerdem Mitglieder, die in dieser Abteilung aktiv Sport betreiben. Aufgaben dieser Versammlungen sind insbesondere: -Wahl des/der Abteilungsleiters/in und dessen/deren Stellvertreters/in -Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung (diese sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen) -Planung von Veranstaltungen -Planung, Organisation sportlicher Wettkämpfe und Turniere und deren Durchführung -Planung der Trainingszeiten und Koordination der Termine -Bestellen der Trainer/innen, Übungsleiter/innen und Betreuer/innen -Planung von Lehrgängen und Weiterbildungsmaßnahmen für Trainer/innen, Übungsleiter/innen, Kampfrichter und Schiedsrichter -Vorschlag zur Ehrung verdienter Mitglieder (näheres regelt die Ehrenordnung) -Weitergabe wichtiger Informationen aus DJK-Schriftgut sowie Verbands- und Fachzeitschriften
Die Abteilungsleitung wird für zwei Jahre gewählt; der/die Abteilungsleiter/in wird durch die Delegiertenversammlung bestätigt.
b) Abteilungsausschuss/Spielausschuss Damit die anstehenden Aufgaben möglichst breit gefächert verteilt werden, können die einzelnen Abteilungen einen Abteilungsausschuss oder Spielausschuss bilden,
c) Den Vorsitz in der Abteilungsversammlung und im Abteilungs-/Spielausschuss führt der/die Abteilungsleiter/in. Ein Mitglied aus dem Vereinsvorstand und der Geistliche Beirat sind einzuladen. Der/die Abteilungsleiter/in oder Stellvertreter/in vertritt den Verein bei den Sitzungen der DJK-Diözesanfachschaften und bei den Sitzungen der Fachverbände.
VI
DJK-Jugend 1. Der DJK-Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend. Solange keine eigene Vereinsjugendordnung besteht, gilt die Jugendordnung des DJK-Diözesanverbandes. Die DJK-Jugend zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr bildet die DJK-Sportjugend. 2. Die Jugendlichen innerhalb der jeweiligen Abteilungen wählen den/die Jugendbetreuer/in ihrer Abteilung, die Jugendbetreuer/innen der jeweiligen Abteilungen wählen den/die Vereinsjugendleiter/in, der/die durch die Delegiertenversammlung bestätigt wird. Vereinsjugendleiter/in und Jugendbetreuer/in der Abteilungen bilden die Vereinsjugendleitung.
3. Aufgaben der Vereinsjugendleitung sind: - Beratung und Beschlussfassung aller jugend- und sportpädagogischen Fragen des Kinder- und Jugendsports - Koordination der Jugendarbeit - Zusammenarbeit mit kirchlichen Jugendorganisationen - Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen für die Jugend - Die Jugendbetreuer/innen der Abteilungen vertreten den Verein bei den jeweiligen Sitzungen der Fachverbände - Der/Die Vereinsjugendleiter/in vertritt den Verein bei der DJK- Diözesanjugendkonferenz
VII
Beschlussfassung und Wahlen l. Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind beschlussfähig: a) Wenn termingerecht mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ausnahmen sind die außerordentliche Delegierten- und Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen.
b) Anträge von Mitgliedern zu Punkten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt waren, werden nur behandelt, wenn sie schriftlich mindestens sechs Tage vor den Versammlungen eingereicht wurden. Dringlichkeitsanträge können auch in der jeweiligen Versammlung angenommen werden, wenn die Mehrheit dem zustimmt.
c) Der Vereinsvorstand, der Vereinsausschuss, die Delegiertenversammlung des Vereins sind grundsätzlich nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins über 16 Jahre anwesend sind.
2. Beschlussfassung
a) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. b) Bei folgenden Beschlüssen ist die Zweidrittel-Mehrheit der Soll-Stärke durch die Delegiertenversammlung erforderlich: - Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften - Kredite und Darlehensaufnahme - Änderung der Satzung und Ordnungen
c) Bei folgenden Beschlüssen ist die Dreiviertel-Mehrheit durch die außerordentliche Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: - Austritt aus dem DJK-Sportverband - Umbenennung des Vereins - Zusammenschluss mit einem anderen Sportverein - Auflösung des Vereins
3. Wahlen
a) Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Sie sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl beantragt wird.
b) Steht für ein Wahlamt nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist die Person gewählt, die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keiner Person erreicht, so findet zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
c) Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
d) Delegierte und Kassenprüfer können jeweils in einem Wahlgang gewählt werden, wenn sich nicht die anwesende Mehrheit der Stimmberechtigten dagegen ausspricht. Sie sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt.
e) Nachwahlen und Nachberufungen gelten für alle Gremien jeweils für die laufende Wahlperiode.
f) Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit von Wahlen sind innerhalb eines Monats beim Vereinsvorstand vorzubringen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
g) Über Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen.
VIII
Austritt, Auflösung, Ausschluss des Vereins l. Austritt Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Diözesanverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt aus dem DJK-Sportverband" einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Ladungsfrist von vier Wochen erforderlich. Zu dieser Versammlung ist der Diözesanvorstand einzuladen. Dem Verein ist bekannt, dass er mit dem Austritt verpflichtet ist, die Symbole mit dem Namen "DJK" abzulegen, die gesetzlich geschützt sind. Im Falle des Austritts aus dem DJK- Diözesanverband fallen alle Vermögenswerte, die dem Verein zur Verfügung gestellt wurden, an die Bischöfliche Finanzkammer Eichstätt zurück.
2. Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" beschlossen werden. Dazu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Bei Auflösung fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Bischöfliche Finanzkammer Eichstätt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Ausschluss Der Ausschluss des Vereins aus dem DJK-Diözesanverband und damit die Aberkennung des DJK-Namens kann durch den DJK-Diözesanverband nach den Bestimmungen der Rechtsordnung erfolgen, wenn der Verein seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung der DJK wesentlich widerspricht.
IX
Gerichtsbarkeit 1. Verstöße des Vereins gegen die Satzungen und Ordnungen sowie gegen die allgemeinen Grundsätze des Sports der jeweiligen Verbände regeln die Bestimmungen oder Rechtsordnungen der jeweiligen Verbände wie BLSV und DJK-Diözesanverband.
2. Für Vergehen gegen die sportliche Disziplin, die sich aus der Durchführung des Sportverkehrs ergeben, finden die Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände Anwendung.
Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 15.04.2011 und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Die Satzung vom 15.03.1996 mit all den bisher erfolgten Änderungen bzw. Ergänzungen verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Eichstätt, den 15. April 2011 Deutsche Jugendkraft Eichstätt e.V.
Stefan Goblirsch - Ursula Niefnecker - Thomas Schärtel
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